Allgemeine Verkaufsbedingungen der DIAFOOD GmbH

 

  1. Anwendungsbereich.

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für Verträge der DIAFOOD GmbH („DIAFOOD“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2.  Vorbehaltlich einer Änderung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen DIAFOODs sind diese Vertragsbedingungen auch zukünftigen Verträgen zwischen DIAFOOD und dem Kunden zugrundezulegen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

  1. Ausschließlichkeit.

Das Vertragsverhältnis zwischen DIAFOOD und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. DIAFOOD ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen.

  1. Vertragserklärungen.

3.1.  Angebote von DIAFOOD sind unverbindlich und freibleibend; ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

3.2. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.

  1. Leistungen.

4.1.  Eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mit Rohstoffen berechtigt uns unbeschadet der Regelungen in § 5 zum Rücktritt vom Vertrag.

4.2.  DIAFOOD ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

  1. Termine.

5.1.  Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von DIAFOOD nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentliche Hand verursacht werden. Ein Vertretenmüssen des Unternehmers nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil er sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.

5.2.  Sofern der Kunde oder der Unternehmer von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis erhält, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.

5.3.  Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete Leistungserbringung durch den Unternehmer berechtigt den Besteller erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.

5.4.  Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

  1. Gefahrtragung.

Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Befolgt DIAFOOD vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.

  1. Sollbeschaffenheit der Waren.

Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich hierbei nicht um zugesicherte Eigenschaften. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht zugesichert.

  1. Rügeobliegenheit.

8.1   Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

8.2.  Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert er diese weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.

  1. Gewährleistung.

  2. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Minderung des vereinbarten Kaufpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet DIAFOOD nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

9.2   Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, soweit DIAFOOD kein Vorsatz zur Last fällt.

  1. Haftung.

10.1 Die Haftung von DIAFOOD ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die DIAFOOD oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIAFOOD nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.

10.2 Haftet DIAFOOD wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von DIAFOOD der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.

  1. Zahlungen.

11.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Lager DIAFOOD einschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

11.2 DIAFOOD ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiterzubelasten. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.

11.3 Ändern sich bis zur Abwicklung des Liefervertrages die für DIAFOOD geltenden Tariflöhne oder die Rohmaterialpreise, so behält sich DIAFOOD vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

  1. Zahlungsmodalitäten.

12.1 Der Kunde hat die Zahlungsansprüche DIAFOODs sofort und ohne Abzug zu erfüllen.

12.2 Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

12.3 Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.

  1. Fälligkeitszins.

Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5% zu verzinsen.

  1. Zahlungsverzug.

Neben den gesetzlichen Rechten steht DIAFOOD im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach unserer Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.

  1. Eigentumsvorbehalt.

15.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen DIAFOOD und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen im Eigentum von DIAFOOD. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern.

15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren verbunden oder vermischt oder zusammen mit sonstigen Waren verarbeitet, erwirbt DIAFOOD in jedem Falle Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.

15.3 Für den Fall der Weiterveräußerung von Waren, an welchen DIAFOOD Allein- oder Miteigentum hat, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an DIAFOOD ab. Steht DIAFOOD nur Miteigentum an veräußerten Waren zu, gilt dies nur in der Höhe, die dem Verhältnis des Miteigentumsanteils von DIAFOOD entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die von ihm eingezogenen Beträge sind sofort an DIAFOOD abzuführen, soweit dieser offene fällige Forderungen zustehen.

15.4 Der Kunde ist verpflichtet, DIAFOOD auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Eigentumsvorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.

15.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er DIAFOOD unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention durch DIAFOOD trägt der Kunde.

15.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an DIAFOOD ab.

15.7 DIAFOOD ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt.

  1. Erfüllungsort.

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Heidelberg.

  1. Anwendbares Recht.

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

  1. Gerichtsstand.

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heidelberg oder nach Wahl von DIAFOOD ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Kunden.

 


 

Diafood hat sich mit dem Unternehmen Colin Ingrédients zusammengeschlossen

Diafood hat sich mit dem Unternehmen Colin Ingrédients zusammengeschlossen, welches ein umfangreiches Sortiment an Zutaten und kulinarischen Grundstoffen für die Lebensmittelindustrie vermarktet. Diafood und Colin Ingrédients ergänzen sich perfekt und sind fortan an zwei komplementären, leistungsstarken Produktionsstätten im Elsass tätig.