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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Diafood GmbH, Im Weiher 12, 69121 Heidelberg
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 332231
1. Anwendungsbereich.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten nur für
Verträge der Diafood GmbH ("DIAFOOD") mit Unternehmern im Sinne
von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde").
1.2. Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB von DIAFOOD sind diese AGB
auch zukünftigen Verträgen zwischen DIAFOOD und dem Kunden über die Lieferung
von Waren zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung
bedürfte.
2. Ausschließlichkeit.
Das Vertragsverhältnis zwischen DIAFOOD und dem Kunden richtet sich
ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies erkennt
der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren an. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. DIAFOOD ist
nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn
DIAFOOD Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis
erbringt.
3. Vertragserklärungen.
3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote
DIAFOODs nur Aufforderungen an den Kunden dar, DIAFOOD verbindliche
Vertragsangebote zu unterbreiten ("invitatio ad offerendum").
DIAFOOD ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen
anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot
gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als
solche noch keine Vertragsannahme durch DIAFOOD dar.
3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzt DIAFOOD die Bonität
des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der
Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen
Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu
machen. Im übrigen gilt § 321 BGB.
3.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen DIAFOOD und dem Kunden getroffen
werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
3.4. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne
im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden,
darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die
Geschäftsführung DIAFOODs vertrauen.
4. Leistungen.
4.1 Hat DIAFOOD für verkaufte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt
und wird DIAFOOD vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert,
steht DIAFOOD innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden
Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. DIAFOOD ist
verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware
zu informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwaige bereits
erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.
4.2. DIAFOOD ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen
berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren
Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft.
Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss
auf den Rest des Vertrages.
5. Termine.
5.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher
Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Ausführungsfristen verlängern
sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei
Eintritt sonstiger von DIAFOOD nicht zu vertretender Umstände, wie
beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen
Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentlichen Hand verursacht
werden. Ein Vertretenmüssen DIAFOODs nach der vorstehenden Regelung ist
nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen
Ereignisse im Verzug befindet.
5.2. Sofern der Kunde oder DIAFOOD von Ereignissen nach Abs. 1 Kenntnis
erhält, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
5.3. Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete
Leistungserbringung durch DIAFOOD berechtigt den Kunden erst nach vorheriger
Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung
entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
6. Gefahrtragung.
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des
Kunden versandt. Befolgt DIAFOOD vom Kunden erteilte Versandvorschriften,
geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7. Sollbeschaffenheit der Waren.
Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich hierbei
nicht um garantierte Eigenschaften. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das
Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ
der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die
Eigenschaften des Musters nicht garantiert.
8. Rügeobliegenheit.
8.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder
von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach
vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm
beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren
Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von
3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 3 Werktagen nach
Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
8.2. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert er diese
weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.
9. Gewährleistung.
9.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet DIAFOOD
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware
oder durch Minderung des vereinbarten Kaufpreises. Im Falle einer
Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt
oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet DIAFOOD nur in
demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
9.2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt
zwölf Monate, soweit DIAFOOD kein Vorsatz zur Last fällt.
10. Haftung.
10.1 Die Haftung von DIAFOOD ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die
DIAFOOD oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIAFOOD nur im Falle
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der
Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
10.2 Haftet DIAFOOD wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die
Haftung von DIAFOOD der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in
Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder
spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt
nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden
voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.
11. Zahlungen.
11.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager DIAFOOD einschließlich
Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
11.2. DIAFOOD ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten,
Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach
Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiterzubelasten. Gleiches gilt im
Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt
oder indirekt erhöhen.
11.3. Ändern sich bis zur Abwicklung des Liefervertrages die für DIAFOOD
geltenden Tariflöhne oder die Rohmaterialpreise, so behält sich DIAFOOD vor,
die Preise entsprechend zu berichtigen, wenn die Lieferung später als 2
Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
12. Zahlungsmodalitäten.
12.1. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche DIAFOODs sofort und ohne Abzug zu
erfüllen.
12.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im
Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
12.3. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
zulässig. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur aufgrund gesonderter
Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.
13. Fälligkeitszins.
Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das
Jahr mit 5% zu verzinsen.
14. Zahlungsverzug.
Neben den gesetzlichen Rechten steht DIAFOOD im Falle eines Zahlungsverzuges
des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus
anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach
Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die
Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.
15. Eigentumsvorbehalt.
15.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von
DIAFOOD. Darüber hinaus behält sich DIAFOOD das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen
Forderungen ("gegenwärtige Forderungen") sowie aller weiteren vor
der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen DIAFOODs gegen den Kunden
("Gesamtforderung") vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware
getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch
und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle
Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer ab.
15.2. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern:
15.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DIAFOOD nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder vermischt, wird DIAFOOD Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder
Vermischung in der Weise, dass die nicht DIAFOOD gehörenden Sachen als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf DIAFOOD
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende
neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
15.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar
unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert worden ist. DIAFOOD nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht
die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum DIAFOODs, beschränkt sich
die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums
DIAFOODs entspricht.
Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung,
insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich,
erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kunde ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen berechtigt. Die Befugnis DIAFOODs, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DIAFOOD verpflichtet sich jedoch, dem
Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann DIAFOOD jederzeit
verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
15.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in
die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde
DIAFOOD unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DIAFOOD
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der
Kunde für den DIAFOOD entstandenen Ausfall.
15.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
15.2.5. DIAFOOD ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener
Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der
offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren
Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung
der Vorbehaltware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum des Verkäufers
ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
15.3. DIAFOOD ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter
Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf
dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer
den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm
fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder
wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware
verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung (Ziffer
15.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine
angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese
Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.
16. Erfüllungsort.
Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Heidelberg.
17. Anwendbares Recht.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
18. Gerichtsstand.
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen DIAFOOD und dem
Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heidelberg oder nach
Wahl von DIAFOOD ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Kunden,
sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen
nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für
Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der
Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 1. Juni 2006
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